Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Basis der vollstreckbaren Ausfertigung

§ 724 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt wird.

§ 724 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

siehe auch

§ 724 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils.