§ 724 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt wird.
Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
§ 724 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils.