Duldung von Untersuchungen zur Abstammungsfeststellung

§ 372a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass jede Person Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung dulden muss, es sei denn, die Untersuchung ist unzumutbar.

§ 372a (1) ZPO

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.

siehe auch

§ 372a ZPO → Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Regelt die Verpflichtung zur Duldung von Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung.