Dringlichkeit der Einstweiligen Verfügung

Die Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung beurteilt sich regelmäßig nach dem Interesse des Gläubigers an einer vorläufigen Sicherung seiner Rechte. Es muß die objektive Besorgnis bestehen, daß entweder ohne diese die Rechtsverwirklichung zumindest wesentlich erschwert wäre oder die Sicherung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Dringlichkeitsvermutung bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche

Keine Dringlichkeitsvermutung im Markenrecht

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG gilt nicht bei Verfügungsanträgen, die auf Markenrecht gestützt sind.1)

Die gelegentlich anders lautende Auffassung in der Rechtsprechung lässt sich allenfalls mit dem alten § 16 UWG begründen. Seit die Materie des § 16 UWG ihren Sitz im Markengesetz gefunden hat, ohne dass der Gesct/gchcr die Dringlichkeitsvermutung aus dem UWG in das .\larkon(i übernommen hat, gelten für einstweilige Verfügungen, die gen für einstweilige Verfügungen nach §§ 935, 917 ZPO.2)

Bei Markenverletzungen kann sich aber die Dringlichkeit aus der Lage des Falls ergeben, wenn die behauptete Verletzungshandlung zu einer fortdauernden Schädigung des Markeninhabers führen kann.3)

Keine Dringlichkeitsvermutung im Patentrecht

Einstweilige Verfügung in Patentstreitigkeiten: Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG findet keine Anwendung

Widerlegung der Dringlichkeit

Empfehlung, wenn die eV Zusammensetzung heiß wird (kein Patentrezept):

Grundsatz: Eine einstweilige Verfügung nie liegen lassen, sondern sofort zustellen, am besten durch einen Gerichtsvollzieher. Die Fristen beginnen bei einem Verfügungsurteil (bei mündlicher Verhandlung) mit der Urteilsverkündung (erkennbar an der Floskel: 'Im Namen des Volkes'). Problematisch ist dies bei verspäteter Zustellung des Urteils, sodass die Frist für die Zustellung an den Verfügungsschuldner (tickt ab Urteilsverkündung) bereits abgelaufen ist!

Die Dringlichkeit wird nicht widerlegt, wenn nach der Zustellung der eV an den Verfügungsschuldner nichts weiter unternommen wird.9)

Akzessorität der Dringlichkeit

Nach der Rechtsprechung ist die Dringlichkeit bei einer eV gegen Abnehmer nur gegeben, wenn gleichzeitig / vorher auch der Hersteller verwarnt wird.

Dringlichkeit nach italienischem Torpedo

Nach einzelner Rechtsprechung kann bereits die Tatsache, dass ein „italienisches Torpedo“ abgeschossen worden ist oder werden soll, die Dringlichkeit einer eV begründen. Nachweise??

siehe auch

1) , 2) , 3)
OLG München, Urt. v. 24. 8. 2006 - 6U 4455/05
4)
OLG Hamm, Urt. v. 30.06.2009 - 4 U 74/09; m.V.a. Senatsentscheidungen GRUR 1992, 864; NJWE Wettbewerbsrecht 1996, 164; Urteil vom 16. Oktober 2007 –4 U 118 / 07; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 87; Ahrens / Schmukle, Der Wettbewerbsprozeß, 6. Auflage, Kap. 45, Rdn. 47
5)
OLG Hamm, Urt. v. 31. 8. 2006-4U 124/06
6)
OLG Frankfurt GRUR RR 2002/44
7)
OLG Hamm K+R 2000/90
8)
Beispiel: OLG Düsseldorf WRP 99/865
9)
GRUR 92, 182 'Blumenverkauf nach Ladenschluss'