Dokumentation sicherer Übermittlungswege

§ 298 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg aktenkundig gemacht wird.

§ 298 (2) ZPO

Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.

siehe auch

§ 298 ZPO → Aktenausdruck
Regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.