§ 298 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg aktenkundig gemacht wird.
Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
§ 298 ZPO → Aktenausdruck
Regelt die Anforderungen an den Ausdruck elektronischer Dokumente, wenn die Akten in Papierform geführt werden.