Dokumentation durch den Gerichtsvollzieher

§ 885a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Gerichtsvollzieher, die bei der Vollstreckung vorgefundenen beweglichen Sachen zu dokumentieren und erlaubt die Erstellung von Bildaufnahmen.

§ 885a (2) ZPO

Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

siehe auch

§ 885a ZPO → Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Regelt die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags und die damit verbundenen Maßnahmen und Pflichten.