§ 1029 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
§ 1029 ZPO → Begriffsbestimmung
Definiert die Schiedsvereinbarung und beschreibt die möglichen Formen, in denen sie geschlossen werden kann.