Defensivbeschluss

Begehrt der Beschwerdeführer einen sogenannten Defensivbeschluss kann der Beschwerde das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, wenn eine uneinheitliche Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts bei vergleichbaren Zeichen besteht.1)

siehe auch

1)
BPatG 29 W (pat) 163/04 - Rechtsschutzbedürfnis für Defensivbeschluss - InfoVoice