§ 246 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens gemäß den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243.
Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
§ 246 ZPO → Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
Regelt die Aussetzung des Verfahrens bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten in bestimmten Fällen wie Tod oder Verlust der Prozessfähigkeit.