Darlegen bedeutet mehr als ein bloßes Behaupten; erforderlich ist ein Erläutern oder Erklären der maßgeblichen Umstände.1) Allerdings dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; insbesondere dürfen offenkundige Umstände (§ 291 ZPO) nicht außer Acht gelassen werden.2)
Grundsätzlich liegt die Darlegungslast [→ Darlegen] bei der Partei, die auch die Beweislast trägt. In bestimmten Konstellationen trifft den Gegner jedoch eine sekundäre Darlegungslast.3)