§ 308 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
§ 308 ZPO → Bindung an die Parteianträge
Regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.