Bindung des Gerichts an Parteianträge

§ 308 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

§ 308 (1) ZPO

Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

siehe auch

§ 308 ZPO → Bindung an die Parteianträge
Regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.