Bezugnahme auf Schriftsätze zur Antragstellung

§ 297 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass die Verlesung der Anträge durch Bezugnahme auf die Schriftsätze ersetzt werden kann.

§ 297 (2) ZPO

Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

siehe auch

§ 297 ZPO → Form der Antragstellung
Beschreibt die Formvorschriften für die Antragstellung im Zivilprozess.