§ 297 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass die Verlesung der Anträge durch Bezugnahme auf die Schriftsätze ersetzt werden kann.
Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
§ 297 ZPO → Form der Antragstellung
Beschreibt die Formvorschriften für die Antragstellung im Zivilprozess.