Bezeichnung des Vorlegungsgrundes

§ 424 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Antrag den Grund angibt, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt, und dieser Grund ist glaubhaft zu machen.

§ 424 (5) ZPO

Der Antrag soll die Bezeichnung des Grundes enthalten, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.

siehe auch

§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.