Bezeichnung des Inhalts der Urkunde

§ 424 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass der Antrag eine möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthält.

§ 424 (3) ZPO

Der Antrag soll die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde enthalten.

siehe auch

§ 424 ZPO → Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Beschreibt die Anforderungen an einen Antrag, wenn eine Urkunde durch den Gegner vorgelegt werden soll.