§ 487 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung des Gegners enthält.
Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners enthalten.
§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.