Bezeichnung des Gegners

§ 487 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Bezeichnung des Gegners enthält.

§ 487 (1) ZPO

Der Antrag muss die Bezeichnung des Gegners enthalten.

siehe auch

§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.