Bezeichnung der streitigen Tatsachen

§ 359 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweisbeschluss die streitigen Tatsachen bezeichnen muss, über die der Beweis zu erheben ist.

§ 359 (1) ZPO

Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist.

siehe auch

§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.