Bezeichnung der Partei, die das Beweismittel berufen hat

§ 359 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Beweisbeschluss die Partei bezeichnen muss, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

§ 359 (3) ZPO

Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

siehe auch

§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.