§ 359 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Beweisbeschluss die Partei bezeichnen muss, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
Der Beweisbeschluss enthält die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
§ 359 ZPO → Inhalt des Beweisbeschlusses
Beschreibt die wesentlichen Inhalte, die in einem Beweisbeschluss enthalten sein müssen.