§ 415 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen, die vor einer Behörde oder einer Urkundsperson abgegeben wurden.
§ 415 (1) ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen - Voller Beweis
Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person aufgenommen wurden, begründen vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs.
§ 415 (2) ZPO → Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen - Beweis der Unrichtigkeit
Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, wobei zwischen öffentlichen und privaten Urkunden unterschieden wird und die Bedingungen für deren Beweiskraft festgelegt werden.