§ 371a der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Beweiskraft elektronischer Dokumente und regelt, unter welchen Bedingungen diese als Beweismittel im Zivilprozess anerkannt werden.
§ 371a (1) ZPO → Beweiskraft privater elektronischer Dokumente
Erklärt, dass private elektronische Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur den Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechen.
§ 371a (2) ZPO → Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten
Beschreibt die Beweiskraft von elektronischen Nachrichten, die von einem De-Mail-Konto versandt wurden.
§ 371a (3) ZPO → Beweiskraft öffentlicher elektronischer Dokumente
Regelt die Beweiskraft von elektronischen Dokumenten, die von Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben erstellt wurden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweiskraft von Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und die Beweiswirkung von privaten und öffentlichen Urkunden sowie elektronischen Dokumenten.