Beweisführung durch Schriftvergleichung

§ 441 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung.

§ 441 (1) ZPO

Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.

siehe auch

§ 441 ZPO → Schriftvergleichung
Regelt die Möglichkeit, den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch Schriftvergleichung zu führen.