§ 581 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beweisführung bei einer Restitutionsklage.
Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
§ 581 ZPO → Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
Legt die besonderen Voraussetzungen fest, unter denen eine Restitutionsklage erhoben werden kann.