→ Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots
Bei einem Beweisantritt ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des Tatsachenvortrags der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Wenn das Parteivorbringen diesen Anforderungen genügt, kann der Vortrag weiterer Einzelheiten nicht verlangt werden. Vielmehr muss der Tatrichter dann in die Beweisaufnahme eintreten, um dort gegebenenfalls weitere Einzelheiten zu ermitteln.1)
Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG [→ Anspruch auf rechtliches Gehör], wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.2)
→ Beweis