§ 371 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Behauptungen des Gegners als bewiesen angesehen werden können, wenn eine Partei die zumutbare Einnahme des Augenscheins vereitelt.
Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.
§ 371 ZPO → Beweis durch Augenschein
Regelt den Beweis durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen sowie der Bedingungen, unter denen der Beweis angetreten wird.