Beweis durch Augenschein - Antrag zur Herbeischaffung

§ 371 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beweis durch einen Antrag angetreten wird, wenn sich der Gegenstand nicht im Besitz des Beweisführers befindet, um eine Frist zur Herbeischaffung zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen.

§ 371 (2) ZPO

Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. Die §§ 422 bis 432 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 371 ZPO → Beweis durch Augenschein
Regelt den Beweis durch Augenschein, einschließlich der Bezeichnung des Gegenstandes und der zu beweisenden Tatsachen sowie der Bedingungen, unter denen der Beweis angetreten wird.