§ 557 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, sofern sie nicht unanfechtbar sind.
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung
Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.