Beurteilung vorausgegangener Entscheidungen

§ 557 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass auch Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen, sofern sie nicht unanfechtbar sind.

§ 557 (2) ZPO

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

siehe auch

§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung
Beschreibt den Umfang der Prüfung durch das Revisionsgericht.