Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts

§ 802k (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt die Landesregierungen, das zentrale Vollstreckungsgericht zu bestimmen und andere Stellen mit der Datenverarbeitung zu beauftragen.

§ 802k (3) ZPO

Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind zu beachten.

siehe auch

§ 802k ZPO → Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht.