Bestimmung des Verfahrensbeginns

§ 272 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren veranlasst.

§ 272 (2) ZPO

Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

siehe auch

§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.