Bestellung eines Vertreters für herrenlose Schiffe

§ 58 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erweitert die Regelung des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke, die vom bisherigen Eigentümer aufgegeben wurden.

§ 58 (2) ZPO

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist.

siehe auch

§ 58 ZPO → Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff
Regelt die Bestellung eines Prozesspflegers, wenn ein Recht an einem herrenlosen Grundstück oder Schiff im Wege der Klage geltend gemacht werden soll.