Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Gegner

§ 494 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Gegner.

§ 494 (2) ZPO

Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.

siehe auch

§ 494 ZPO → Unbekannter Gegner
Behandelt die Situation, in der der Beweisführer einen Gegner nicht benennen kann und unter welchen Bedingungen der Antrag dennoch zulässig ist.