§ 494 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Bestellung eines Vertreters für den unbekannten Gegner.
Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
§ 494 ZPO → Unbekannter Gegner
Behandelt die Situation, in der der Beweisführer einen Gegner nicht benennen kann und unter welchen Bedingungen der Antrag dennoch zulässig ist.