§ 1039 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet.
§ 1039 (1) ZPO → Bestellung eines Ersatzschiedsrichters bei Amtsende
Beschreibt, dass ein Ersatzschiedsrichter bestellt werden muss, wenn das Amt eines Schiedsrichters endet, und dass die Bestellung nach den gleichen Regeln erfolgt wie die des zu ersetzenden Schiedsrichters.
§ 1039 (2) ZPO → Abweichende Vereinbarung zur Schiedsrichterbestellung
Erlaubt den Parteien, eine abweichende Vereinbarung zur Bestellung eines Ersatzschiedsrichters zu treffen.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 3 → Bildung des Schiedsgerichts
Regelt die Bildung des Schiedsgerichts, einschließlich der Bestellung von Schiedsrichtern und der Bestimmung von Ersatzschiedsrichtern bei Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters.