Bestandteile des Urteils
§ 313 (1) ZPO
Das Urteil enthält:
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
-
-
die Entscheidungsgründe.
siehe auch