(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Damit ist der Leistungshandlungsort gemeint, d. h. nicht der Ort, wo die Erfüllungswirkung eintritt, d. h. beim Gläubiger. Der Leistungshandlungsort ergibt sich in Ermangelung einer Parteivereinbarung aus § 269 I BGB. Bei Geldschulden (Schickschuld) ist somit der Leistungshandlungsort der Ort des Schuldners.
Fall: Ein australischer Mandant soll wegen der Honorarforderung eines Anwalts verklagt werden. Eigentlich wäre hier ein australisches Gericht zuständig. Als Ausnahme von § 269 BGB sieht jedoch die Rechtsprechung (BGH NJW 1986, 1178) als Erfüllungsort der Honorarforderung des Anwalts den Sitz der Kanzlei an. Angenommen, die Kanzlei befinde sich in München und das zuständige LG München gibt der Klage auf Zahlung des Honorars statt. Wie ist dann in der Praxis weiter vorzugehen, wenn der australische Mandant weiterhin nicht zahlt? In diesem Fall sollte man einfach im Innenverhältnis die Vertretung niederlegen. Die Niederlegung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen (z. B. zwei Tage vor der Beschwerdeverhandlung). Man bleibt dann zwar nach § 25 PatG Zustellungsadressat („Postkasten“), kann jedoch sämtliche Schriftstücke einfach weiterleiten. Dann kann man die für den australischen Mandanten angefertigten und eingereichten Anmeldungen pfänden und mit ihrer Versteigerung drohen (vergleiche § 844 ZPO). Wenn dem australischen Mandanten irgend etwas an seinen Anmeldungen liegt, wird er nun wohl zahlen. Interessiert er sich überhaupt nicht mehr für seine Anmeldungen, dann hilft auch dieses Vorgehen nicht weiter.
§ 29 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis.
§ 29 (1) ZPO → Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten am Erfüllungsort
Bestimmt, dass für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
§ 29 (2) ZPO → Zuständigkeit durch Vereinbarung des Erfüllungsorts
Erläutert, dass eine Vereinbarung über den Erfüllungsort die Zuständigkeit nur begründet, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.