§ 27 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den besonderen Gerichtsstand für Erbschaftsangelegenheiten, einschließlich der Feststellung des Erbrechts und Ansprüchen gegen Erbschaftsbesitzer.
§ 27 (1) ZPO → Klagen zur Feststellung des Erbrechts und Ansprüche gegen Erbschaftsbesitzer
Ermöglicht die Erhebung von Klagen, die das Erbrecht, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft betreffen, vor dem Gericht, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte.
§ 27 (2) ZPO → Gerichtsstand bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland
Regelt die Zuständigkeit für Erbschaftsklagen, wenn der Erblasser ein Deutscher war und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hatte, indem auf den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers abgestellt wird.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.