Besondere Vorschriften bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand

§ 703d (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass besondere Vorschriften gelten, wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 703d (1) ZPO

Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

siehe auch

§ 703d ZPO → Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Regelt die besonderen Vorschriften für Antragsgegner, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben.