Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle

§ 569 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Einlegung der Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle unter bestimmten Bedingungen.

§ 569 (3) ZPO

Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn 1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, 2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder 3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

siehe auch

§ 569 ZPO → Frist und Form
Regelt die Frist und Form der sofortigen Beschwerde.