Beschwerde gegen Zwischenurteil

§ 135 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen ein Zwischenurteil.

§ 135 (3) ZPO

Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

siehe auch

§ 135 ZPO → Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
Regelt die Mitteilung von Urkunden zwischen Rechtsanwälten.