§ 794a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Räumungsfrist.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
§ 794a ZPO → Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Schuldner, der sich in einem Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat, eine Räumungsfrist erhalten kann.