§ 269 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme.
Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
§ 269 ZPO → Klagerücknahme
Regelt die Bedingungen und Folgen der Rücknahme einer Klage im Zivilprozess.