§ 83 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Beschränkung der Vollmacht gegenüber dem Gegner nur dann rechtliche Wirkung hat, wenn sie die Beilegung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht oder Anerkennung betrifft.
Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
§ 83 ZPO → Beschränkung der Prozessvollmacht
Regelt die Beschränkung der Prozessvollmacht und deren rechtliche Wirkung gegenüber dem Gegner.