§ 850k (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten darf.
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
§ 850k ZPO → Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Regelt die Einrichtung und Beendigung eines Pfändungsschutzkontos, das natürlichen Personen ermöglicht, ihr Zahlungskonto vor Pfändungen zu schützen.