Beschlussfassung des Amtsgerichts

§ 942 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts in diesen Fällen durch Beschluss ergehen.

§ 942 (4) ZPO

Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.

siehe auch

§ 942 ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.