Beschluss zur Beendigung des Verfahrens

§ 1056 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert die Bedingungen, unter denen das Schiedsgericht die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss feststellen kann.

§ 1056 (2) ZPO

Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn 1. der Kläger

 a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder 
 b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder 

2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder 3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

siehe auch

§ 1056 ZPO → Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch den endgültigen Schiedsspruch oder durch einen Beschluss des Schiedsgerichts.