Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 707 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss erfolgt und nicht anfechtbar ist.

§ 707 (2) ZPO

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

siehe auch

§ 707 ZPO → Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.