§ 707 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss erfolgt und nicht anfechtbar ist.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
§ 707 ZPO → Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.