Berufungsantraege

§ 520 (3) S. 2 Nr. 1 ZPO

Die Berufungsbegründung muss enthalten die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung