Berufung auf einen allgemeinen Eid

§ 410 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass ein Sachverständiger, der im Allgemeinen für die Erstattung von Gutachten beeidigt ist, sich auf diesen Eid berufen kann, auch in einem schriftlichen Gutachten.

§ 410 (2) ZPO

Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.

siehe auch

§ 410 ZPO → Sachverständigenbeeidigung
Regelt die Beeidigung von Sachverständigen im Zivilprozess, sowohl vor als auch nach der Erstattung des Gutachtens.