Berücksichtigung von Mängeln durch das Gericht

§ 56 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht bestimmte Mängel von Amts wegen berücksichtigen muss.

§ 56 (1) ZPO

Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 56 ZPO → Prüfung von Amts wegen
Beschreibt die Verpflichtung des Gerichts, bestimmte Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen.