§ 56 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht bestimmte Mängel von Amts wegen berücksichtigen muss.
Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.
§ 56 ZPO → Prüfung von Amts wegen
Beschreibt die Verpflichtung des Gerichts, bestimmte Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen.