§ 1058 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, auch ohne Antrag eine Berichtigung des Schiedsspruchs vorzunehmen.
Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen.
§ 1058 ZPO → Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.