Benennung der Zeugen oder Beweismittel

§ 487 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass der Antrag die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthält.

§ 487 (3) ZPO

Der Antrag muss die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel enthalten.

siehe auch

§ 487 ZPO → Inhalt des Antrages
Beschreibt die notwendigen Inhalte eines Antrags im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens.