Benachrichtigung des Antragstellers über die Zustellung

§ 693 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Geschäftsstelle den Antragsteller über die Zustellung des Mahnbescheids informiert.

§ 693 (2) ZPO

Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

siehe auch

§ 693 ZPO → Zustellung des Mahnbescheids
Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.