§ 693 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Geschäftsstelle den Antragsteller über die Zustellung des Mahnbescheids informiert.
Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
§ 693 ZPO → Zustellung des Mahnbescheids
Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.