§ 386 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, die Parteien über den Eingang oder die Protokollaufnahme der Erklärung des Zeugen zu benachrichtigen.
Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.