Benachrichtigung der Parteien

§ 386 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, die Parteien über den Eingang oder die Protokollaufnahme der Erklärung des Zeugen zu benachrichtigen.

§ 386 (4) ZPO

Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.

siehe auch

§ 386 ZPO → Erklärung der Zeugnisverweigerung
Regelt die Erklärung der Zeugnisverweigerung durch einen Zeugen und die damit verbundenen Anforderungen.