§ 499 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Belehrungspflichten gegenüber dem Beklagten im Zivilprozess.
§ 499 (1) ZPO → Belehrung über Anwaltszwang
Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls über die Klage ist der Beklagte darüber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.
§ 499 (2) ZPO → Belehrung über Anerkenntnisfolgen
Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch über die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, die für das gerichtliche Verfahren maßgeblich sind, einschließlich der Zustellung von Klagen und der Belehrung der Parteien über ihre Rechte und Pflichten.